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Die Schreckenstat von Aschaffenburg führt im Wahlkampf zu pauschalen Schuldzuweisungen, nicht aber zu einer nüchternen Analyse des Problems. Augenfällig ist die Parallele zu dem Attentat in Solingen. Denn sowohl der afghanische Täter in Aschaffenburg als auch der syrische Attentäter in Solingen kamen über Bulgarien nach Deutschland und stellten hier ihre Asylanträge. Obwohl das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Durchführung eines Asylverfahrens in Deutschland im Rahmen des Dublin-Systems ablehnte und Abschiebungsanordnungen nach Bulgarien erließ, kam es zu keiner Abschiebung der Betroffenen, obwohl Bulgarien einer Rückübernahme der Asylsuchenden zustimmte. Was sind aber die Gründe für das Unterbleiben der Rückführung?

Durch die beabsichtigte Neuregelung des GEAS-Anpassungsgesetzes und dem GEAS-Anpassungsfolgegesetz  wird zum einen ein Eilantrag auf Gestattung des Verbleibs im Bundesgebiet nach Art. 68 Abs. 7 AsylVf-VO fingiert und zum anderen ein Verbundverfahren dieses Eilverfahrens mit den Zulassungsverfahren beim Berufungs- und Revisionsgericht eingeführt. Die Verbindung beider Verfahren erscheint auf den ersten Blick geeignet, eine Mehrbelastung der Instanzgerichte zu vermeiden, sie unterliegt aber unionsrechtlichen Bedenken, wenn – was zu erwarten ist – eine Entscheidung über Zulassungsanträge nicht zeitnah erfolgt.

Das Rückführungsverbesserungsgesetz ist beschlossen, aber noch nicht ausgefertigt und verkündet worden. Es wird am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Über den Innenausschuss des Bundestags ist noch eine bedeutsame Änderung aufgenommen worden. Das Asylgesetz soll auch in § 80 AsylG geändert werden, indem die Norm um einen Passus (Hervorhebung) ergänzt wird (vgl. BT-Drs. 20/10090, S. 11):

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) sollen erstmals auch Entscheidungsfristen für das erstinstanzliche Klageverfahren in das Asylgesetz aufgenommen werden. Der Entwurf dient der Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L 2025/1358 vom 22. Mai 2024 – im Folgenden: AsylVf-VO).

Yasa koyucu, 20 Aralık 2023 tarihli Yerinden Edilmiş Kişiler ve Mültecilerle İlgili Yasada (Federal Yerinden Edilmiş Kişiler Yasası - BVFG) değişiklik yapan yasanın 2. Maddesi (22 Aralık 2023 tarihli ve 390 sayılı Federal Yasa Gazetesi) ile sığınma prosedüründen iş piyasasına geçiş için büyük ölçüde fark edilmeyen bir olanak yaratmıştır. İltica prosedürünün sona ermesinden sonra İkamet Yasası'nın 18a, 18b veya 19c (2) maddeleri uyarınca istihdam için ikamet izni alma imkanı sadece 29 Mart 2023'ten önce federal bölgeye giriş yapan ve iltica başvurusunu geri çeken sığınmacılar için geçerlidir. Bu teklifin cazibesini artırmak için, yabancının eşleri ve evli olmayan reşit olmayan çocukları (18 yaş altı, Madde 80 (3) AufenthG) da tercih edilmektedir.

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