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Nachrichten Ausländerrecht: Politik Gesetzgebung

Mit dem Änderungsgesetz zum Freizügigkeitsgesetz/EU vom 12. November 2020 (BGBl. I S. 2416), das zum 24. November 2020 in Kraft getreten ist, wurde für Familienangehörige von Unionbürgern, britische Staatsangehörige, die Freizügigkeit aufgrund des Austrittsvertrags genießen oder Grenzgänger sind, eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG eingeführt (§ 11 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU). Außerdem findet der § 81 AufenthG auf begünstigte Personen nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU entsprechende Anwendung, sofern die Rechtsstellung von einem Antrag abhängig ist (§ 11 Abs. 4 Satz 2 FreizügG/EU).

Nach einer Mitteilung des Auswärtigen Amts vom 27. Oktober 2020 an die Migrations- und Integrationspolitische Sprecherin der Fraktion DIE LINKE Akbulut Gökay (Nachfrage zur SF Nr. 9-393) ist es in insgesamt 81 Drittstaaten (darunter die Hauptherkunftsstaaten Ägypten, Albanien, Iran, Libanon und Mexiko) zurzeit nicht möglich, den für den Ehegattennachzug geforderten Deutsch-Test abzulegen.

Am 23.11.2020 wurde das Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht vom 12.11.2020 (BGBl I Nr. 53 Seite 2416-2424) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das Gesetz tritt nach Art. 7 am Tag nach seiner Verkündung, d. h. am 24.11.2020 in Kraft. Mitlgieder des Portals können bereits heute die neue Kommentierung zum Freizügigkeitsgesetz/EU nutzen.

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