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Am 20. August 2021 trat die Reform des deutschen Staatsangehörigkeitsgesetzes in Kraft – dazu ausführlich an dieser Stelle. Seitdem gilt gemäß § 5 StAG ein zehnjähriges Erklärungsrecht (zur Einbürgerung für Altfälle), also befristet bis 19. August 2031, und gemäß § 15 StAG gilt unbefristet die sog. Wiedergutmachungseinbürgerung. Rechtsanwalt Dr. Heidenhain stellt in seinem Gastbeitrag die Erfahrungen mit diesen neuen Regelungen und auch deren statistische Relevanz dar.

In der Vergangenheit gab es unterschiedliche Ansätze, um die Zahl geduldeter Ausländer in Deutschland zu reduzieren. Weder die Verschärfung des Aufenthaltsrechts durch das Gesetz zur bessern Durchsetzung der Ausreisepflicht im Jahr 2019, mit dem die Duldung light (§ 60b AufenthG) eingeführt wurde, noch Legalisierungsbemühungen hatten Erfolg. Es bestehen daher berechtigte Zweifel, dass der Spurwechsel durch das Chancen-Aufenthaltsrecht erfolgreicher sein wird.

Die neue Bundesregierung aus SPD, B90/Grüne und FDP will laut Koalitionsvereinbarungeinen Dauerkonflikt der Migrationspolitik lösen und die Mehrstaatigkeit bei der Einbürgerungermöglichen. Im Koalitionsvertrag heißt es auf S.118: „Wir schaffen ein modernes Staatsangehörigkeitsrecht. Dafür werden wir die Mehrfachstaatsangehörigkeit ermöglichen und den Weg zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit vereinfachen“.

Mit der Einführung des Chancen-Aufenthaltsrechts soll die Zahl der Langzeitgeduldeten reduziert und die Praxis der Kettenduldungen für den erfassten Personenkreis beendet werden. Diese einjährige Aufenthaltserlaubnis wird langjährig Geduldeten die Möglichkeit geben, die notwendigen Voraussetzungen für ein Bleiberecht zu erfüllen. Dazu gehören insbesondere die Sicherung ihres Lebensunterhalts und die Klärung ihrer Identität.

In dem Gastbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Stephan Heidenhain wird die am 20. August 2021 in Kraft tretende weitreichende Liberalisierung des deutschen Staatsbürgerschaftsrechts besprochen (Art. 4 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigengesetzes vom 12. August 2021 – BGBl. I S. 3538).  Mit diesem Gesetz hat der Bundesgesetzgeber nach mehr als 70 Jahren endlich den Auftrag aus Art. 116 Abs. 2 GG eingelöst („C´est mieux tard que jamais“), und er hat so den in Art. 116 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch ins Staatsbürgerschaftsgesetz übernommen.

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