Nachrichten Ausländerrecht: Europa + EU
Die EU-Kommission schlug am 16. April 2025 per Änderungsverordnung [zzgl. Annex - KOM(2025) 186 endgültig] vor, dass die Mitgliedstaaten bereits vor dem Inkrafttreten des vollständigen Asylpakets im Juni 2026 die Regelungen über die sicheren Herkunftsstaaten anwenden dürfen, um den Mitgliedstaaten zu helfen, den bestehenden Rückstau bei den Asylanträgen zu verringern.
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Das Konzept der „sicheren Herkunftsstaaten“ steht erneut im Fokus europäischer Rechtsprechung. Anlass ist ein aktueller Fall vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), bei dem zwei Asylsuchende aus Bangladesch betroffen sind. Italien hatte ihr Herkunftsland per Gesetz als „sicher“ eingestuft – mit weitreichenden Folgen: Die Verfahren wurden beschleunigt, die Betroffenen in eine albanische Transitzone verbracht und ihre Anträge als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt. Der Begriff des sicheren Herkunftsstaats, dessen Grundsatz und Umsetzung in den Art. 36 und 37 sowie in Anhang I der Richtlinie 2013/32/EU niedergelegt sind, ermöglicht es den Mitgliedstaaten, eine besondere Regelung für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz einzuführen, nach der sie das Verfahren beschleunigen und an der Grenze oder in Transitzonen durchführen können, wenn Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat kommt. Es wird davon ausgegangen, dass diese Länder über einen ausreichenden Schutz vor der Gefahr von Verfolgung oder schwerwiegenden Verletzungen ihrer Grundrechte verfügen.
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Vor dem Hintergrund des weiter anhaltenden Kriegsgeschehens in der Ukraine hat der Rat der Europäischen Union einem Antrag der Kommission auf Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss eingeführten vorübergehenden Schutzes um ein weiteres Jahr entsprochen. Die Verlängerung des Durchführungsbeschlusses bildet die Grundlage für die Gewährung von Aufenthaltsrechten nach § 24 Abs. 1 AufenthG für Vertriebene aus der Ukraine.
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Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 25. April 2024 entschieden, dass das Unionsrecht dem automatischen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit im Fall der Wiedererlangung der türkischen Staatsangehörigkeit grundsätzlich nicht entgegenstehe. Wenn dieser Verlust allerdings auch den Verlust der Unionsbürgerschaft mit sich bringt, muss eine Einzelfallprüfung der Folgen dieses Verlusts für die betreffende Person durchgeführt werden können.
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Der Gerichthof der EU hat am 6. Juli 2023 wichtige Entscheidungen zur Aberkennung und Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft verkündet. Der Gerichtshof erläutert die Voraussetzungen für den Erlass einer solchen Maßnahme gegenüber einem Drittstaatsangehörigen, der wegen einer Straftat verurteilt wurde.
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