Nachrichten Rechtsprechung

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass unter altem Recht ausgewiesene Unionsbürger auch nach dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 nicht in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten dürfen. Sie haben aber Anspruch auf Befristung des durch die Ausweisung ausgelösten und weiterhin geltenden Einreise- und Aufenthaltsverbots.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat eine vom Regierungspräsidium Karlsruhe verfügte Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen wegen eines unheilbaren Verfahrensfehlers für rechtswidrig erklärt. Geklagt hatte ein 1975 in Karlsruhe als Kind türkischer Arbeitnehmer geborener türkischer Staatsangehöriger, der sich auf ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei (hier: nach Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats - ARB 1/80) berufen hat. Er war im Februar 2004 in Karlsruhe wegen schweren gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und deshalb im September 2004 vom Regierungspräsidium ausgewiesen worden. Seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug im Juli 2007 lebt der Kläger wieder bei seiner Familie in Karlsruhe.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 25. Juni 2007 (Az. 11 UE 52/07) entschieden, dass türkische Arbeitnehmer, die mindestens zehn Jahre in Deutschland leben, unter bestimmten Voraussetzungen einen Abschiebeschutz wie Bürger der Europäischen Union genießen. Nach den Vereinbarungen des europäisch-türkischen Assoziationsrates muss auch Türken ein "erhöhter Ausweisungsschutz" zuerkannt werden. Das gilt allerdings nur für länger in der EU lebende türkische Arbeitnehmer und ihre Familien.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg hat am 26. Juli 2007 Russland wegen des gewaltsamen Todes (Verstoß gegen Artikel 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK): Recht auf Leben, Artikel 3: Verbot der Folter und Artikel 13: Recht auf wirksame Beschwerde) tschetschenischer Zivilisten verurteilt.

Das BVerfG hat mit Beschluss vom 10. Mai 2007 - 2 BvR 304/07 - den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. Januar 2007 - 11 S 2616/06 - aufgehoben, weil der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Artikel 19 Abs. 4 GG verletzt sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK nur unzureichend berücksichtigt. Er habe sich mit der Vorschrift des Art. 8 EMRK nur unter dem Aspekt einer notwendigen Befristung der Ausweisung und damit verkürzt befasst. 
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