Nachrichten Rechtsprechung

Rechtsprechung EUGH Nichtdiskriminierung EuGH 28.4.2005 Az. C-329/04 EZAR NF 17 Nr. 3 = ZAR 2005, 208

Die BR Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der RL 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft verstoßen, dass sie nicht innerhalb der gesetzten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Rechtsprechung EUGH Nichtdiskriminierung EuGH 13.1.2005 Az. C-356/03 EZAR NF 17 Nr. 1 = ZAR 2005, 70

Art. 6 I Bst. g RL 86/378/EWG in der durch die RL 96/97/EG geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er nationalen Bestimmungen entgegensteht, nach denen eine Arbeitnehmerin während des teilweise vom Arbeitgeber bezahlten gesetzlichen Mutterschaftsurlaubs keine Anwartschaften auf eine Versicherungsrente, die Teil eines Zusatzversorgungssystems ist, erwirbt, weil die Entstehung solcher Anwartschaften davon abhängt, dass die Arbeitnehmerin während des Mutterschaftsurlaubs steuerpflichtigen Arbeitslohn erhält.

Rechtsprechung EUGH Nichtdiskriminierung EuGH 1.2.2005 Az. C-203/03 EZAR NF 17 Nr. 2 = ZAR 2005, 70
Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 2 und 3 RL 76/207/EWG verstoßen, dass sie in den §§ 8 und 31 der Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung vom 25.7.1973 ein generelles Beschäftigungsverbot für Frauen bei Arbeiten in Druckluft und bei Taucherarbeiten aufrechterhalten hat, das im erstgenannten Fall eine beschränkte Zahl von Ausnahmen vorsieht.

Rechtsprechung EUGH Soziale Sicherheit EuGH 20.1.2005 Az. C-101/04 EZAR NF 16 Nr. 2 = ZAR 2005, 70

1. Eine Leistung wie das Urlaubsgeld nach Art. 22 der Königlichen Verordnung Nr. 50 vom 24.10.1967 über die Alters- und Hinterbliebenenrente der Arbeitnehmer in der durch das Gesetz vom 30.3.1994
geänderten Fassung und Art. 56 der Königlichen Verordnung vom 21.12.1967 zur Festlegung der allgemeinen Regelung für die Alters- und Hinterbliebenenrenten der Arbeitnehmer in der durch die Königliche Verordnung vom 27.1.1998 und durch die Königliche Verordnung vom 4.3.2002 geänderten Fassung stellt eine Leistung bei Alter im Sinne von Art. 4 I Bst. c VO/EWG 1408/71 in der durch die VO/EG 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die VO/EG 1606/98, dar.

2. Art. 45 VI VO/EWG 1408/71 in der durch die VO/EG 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die VO/EG 1606/98, ist dahin auszulegen, dass der zuständige Träger des Wohnmitgliedstaats für die Gewährung einer Leistung, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede steht, Zeiten der Vollarbeitslosigkeit, während deren der ehemalige Arbeitnehmer Leistungen nach Art. 71 I Bst. a Ziff. Ii VO/EWG 1408/71 in dieser Fassung bezogen hat, berücksichtigen muss, als ob dieser Arbeitnehmer während seiner letzten Beschäftigung den von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften unterlegen hätte.

Rechtsprechung EUGH Soziale Sicherheit EuGH 7.6.2005 Az. C-543/03 EZAR NF 16 Nr. 3 = ZAR 2005, 208

1. Eine Person besitzt die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne der VO/EWG Nr. 1408/71 in ihrer durch die VO/EG Nr. 1386/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 geänderten und aktualisierten Fassung, wenn sie auch nur gegen ein einziges Risiko im Rahmen eines der in Art. 1 Bst. a dieser Verordnung genannten allgemeinen oder besonderen Systeme der sozialen Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig versichert ist, und zwar unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. Es ist Sache des nationalen Gerichts, die notwendigen Prüfungen vorzunehmen, um festzustellen, ob die Klägerinnen der Ausgangsverfahren in den Zeiträumen, für die die fraglichen Leistungen beantragt wurden, einem Zweig des österreichischen Systems der sozialen Sicherheit angehört haben und damit unter den Begriff »Arbeitnehmer « im Sinne von Art. 1 Bst. a fielen.

2. Räumen die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsmitgliedstaats und die des Wohnmitgliedstaats eines Arbeitnehmers diesem für denselben Familienangehörigen und für denselben Zeitraum Ansprüche auf Familienleistungen ein, so ist der für die Gewährung dieser Leistungen zuständige Mitgliedstaat nach Art. 10 I 1 Bst. a VO/EWG Nr. 574/72 über die Durchführung der VO/EWG Nr. 1408/71 in der durch die VO/EG Nr. 410/2002 geänderten und aktualisierten Fassung grundsätzlich der Beschäftigungsmitgliedstaat.

3. Übt jedoch eine Person, die das Sorgerecht für die Kinder hat, insbesondere der Ehegatte oder der Lebensgefährte des Arbeitnehmers, eine Erwerbstätigkeit im Wohnmitgliedstaat aus, so sind die Familienleistungen nach Art. 10 I Bst b Ziff. i VO/ Nr. 574/72 in der durch die VO/EG Nr. 410/2002 geänderten Fassung von diesem Mitgliedstaat zu gewähren, unabhängig davon, wer der in den Rechtsvorschriften dieses Staates bezeichnete unmittelbare Empfänger dieser Leistungen ist. In diesem Fall ruht die Gewährung der Familienleistungen durch den Beschäftigungsmitgliedstaat bis zur Höhe der in den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats vorgesehenen Familienleistungen.

Rechtsprechung EUGH Soziale Sicherheit EuGH 14.10.2004 Az. C-193/03 EZAR NF 16 Nr. 1 = ZAR 2005, 32

Art. 34 VO/EWG 574/72 des Rates vom 21.3.1972 über die Durchführung der VO/EWG 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die VO/EWG 2001/83 des Rates vom 2.6.1983 in der Fassung der VO/EG 1399/1999 des Rates vom 29.4.1999 geänderten und aktualisierten Fassung ist dahin auszulegen, dass er der nach einer internen Regelung verfolgten Praxis einer Krankenkasse nicht entgegensteht, wonach diese die ihren Versicherten bei einem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat entstandenen Krankheitskosten in voller Höhe erstattet, wenn sie einen Betrag von 200 DM nicht übersteigen.

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