Nachrichten Rechtsprechung

Rechtsprechung des EUGH zum Ausländerecht - "Gürol"
(Rechtsanwältin Ilknur Baysu, Mannheim)

1. Artikel 9 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation, der von dem durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten Assoziationsrat erlassen wurde, hat in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung.

2. Die Voraussetzung des ?Wohnens bei den Eltern? im Sinne von Artikel 9 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 ist erfüllt, wenn ein türkisches Kind, nachdem es im Aufnahmemitgliedstaat ordnungsgemäß bei seinen Eltern gewohnt hat, seinen Hauptwohnsitz am im gleichen Staat gelegenen Ort der universitären Ausbildung begründet und bei seinen Eltern nur mit Nebenwohnsitz gemeldet ist.

3. Artikel 9 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 hat in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung. Diese Bestimmung gewährt türkischen Kindern einen Anspruch auf gleichberechtigten Zugang zu einer Ausbildungsförderung, wie sie in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung vorgesehen ist, wobei ihnen dieser Anspruch auch dann zusteht, wenn sie ein Hochschulstudium im Heimatstaat absolvieren.

Gerichtsverfahren EuGH 16.6.2005 Az. C-105/03 EZAR NF 98 Nr. 5 = ZAR 2005, 252

1. Art. 2, 3 und 8 IV des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren sind dahin auszulegen, dass das nationale Gericht die Möglichkeit haben muss, Kleinkindern, die ? wie im Ausgangsverfahren ? nach ihren Angaben Opfer von Misshandlungen geworden sind, zu erlauben, unter Modalitäten auszusagen, die ihnen einen angemessenen Schutz bieten, z.B. außerhalb der öffentlichen Gerichtsverhandlung und vor deren Durchführung.

2. Das nationale Gericht muss sämtliche Vorschriften des nationalen Rechts berücksichtigen und ihre Auslegung so weit wie möglich an Wortlaut und Zweck des genannten Rahmenbeschlusses ausrichten.

Rechtsprechung EUGH Assoziation und Kooperation EuGH 16.11.2004 Az. C-327/02 EZAR NF 19 Nr. 2 = ZAR 2005, 32

1. Art. 45 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 59 Abs. 1 des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits, genehmigt durch Beschluss 94/908/EGKS, EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 19.12.1994, Art. 44 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits, genehmigt durch Beschluss 93/743/Euratom, EGKS, EG des Rates und der Kommission vom 13.12.1993, und Art. 45 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 59 Abs. 1 des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Slowakischen Republik andererseits, genehmigt durch Beschluss 94/909/EGKS, EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 19.12.1994, stehen der Regelung eines Mitgliedstaats grundsätzlich nicht entgegen, die ein System der vorherigen Kontrolle umfasst, das die Einreise in diesen Mitgliedstaat zum Zweck der Niederlassung als Selbständiger von der Erteilung einer vorläufigen Aufenthaltsgenehmigung durch die diplomatischen oder konsularischen Dienststellen dieses Mitgliedstaats im Herkunftsland des Betroffenen oder im Land seines ständigen Aufenthalts abhängig macht. 


Rechtsprechung EUGH Assoziation und Kooperation EuGH 12.4.2005 Az. C-265/03 EZAR NF 19 Nr. 8 = ZAR 2005, 128

Art. 23 I des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der russischen Föderation andererseits, das am 24.7.1994 in Korfu unterzeichnet und im Namen der Gemeinschaften durch den Beschluss 97/800/ EGKS, EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 30.10.1997 genehmigt worden ist, ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass auf einen Berufssportler russischer Staatsangehörigkeit, der bei einem Verein mit Sitz in einem Mitgliedstaat ordnungsgemäß beschäftigt ist, eine von einem Sportverband dieses Staates aufgestellte Regel angewendet wird, nach der die Vereine bei Wettkämpfen auf nationaler Ebene nur eine begrenzte Zahl von Spielern aus Drittstaaten, die nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören, aufstellen dürfen.

Rechtsprechung EUGH Assoziation und Kooperation EuGH 11.11.2004 Az. C-467/02 EZAR NF 19 Nr. 1 = ZAR 2005, 32

1. Art. 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 vom 19.9.1980 über die Entwicklung der Assoziation, der von dem aufgrund des Abkommens über eine Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei eingesetzten Assoziationsrat erlassen wurde, ist dahin auszulegen, dass er die Situation einer volljährigen Person, die Kind eines türkischen Arbeitnehmers ist, der dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehört oder angehört hat, erfasst, obwohl
diese im Aufnahmemitgliedstaat geboren ist und stets dort gewohnt hat.

2. Art. 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 lässt es nicht zu, dass die Rechte, die einem türkischen Staatsangehörigen in der Lage von Herrn Cetinkaya durch diese Bestimmung verliehen werden, nach einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, der sich eine Drogentherapie anschließt, wegen längerer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt beschränkt werden.

3. Art. 14 des Beschlusses Nr. 1/80 verwehrt es den nationalen Gerichten, bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer gegen einen türkischen Staatsangehörigen verfügten Ausweisungsmaßnahme nach der letzten Entscheidung der zuständigen Behörden eingetretene Tatsachen nicht zu berücksichtigen, die eine auf diese Bestimmung gestützte Beschränkung der Rechte des Betroffenen nicht mehr zulassen würden.

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