Ausländerrecht - Rechtsprechung, EuGH Rs. Gürol, Urteil vom 7.7.2005; C 374/03, Rechtsanwältin Ilknu
Rechtsprechung des EUGH zum Ausländerecht - "Gürol"
(Rechtsanwältin Ilknur Baysu, Mannheim)
1. Artikel 9 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation, der von dem durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten Assoziationsrat erlassen wurde, hat in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung.
2. Die Voraussetzung des ?Wohnens bei den Eltern? im Sinne von Artikel 9 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 ist erfüllt, wenn ein türkisches Kind, nachdem es im Aufnahmemitgliedstaat ordnungsgemäß bei seinen Eltern gewohnt hat, seinen Hauptwohnsitz am im gleichen Staat gelegenen Ort der universitären Ausbildung begründet und bei seinen Eltern nur mit Nebenwohnsitz gemeldet ist.
3. Artikel 9 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 hat in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung. Diese Bestimmung gewährt türkischen Kindern einen Anspruch auf gleichberechtigten Zugang zu einer Ausbildungsförderung, wie sie in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung vorgesehen ist, wobei ihnen dieser Anspruch auch dann zusteht, wenn sie ein Hochschulstudium im Heimatstaat absolvieren.