Doppelbestrafungsverbot mit grenzüberschreitender Wirkung
Das Doppelbestrafungsverbot mit grenzüberschreitender Wirkung ist nach wie vor keine allgemeine Regel des Völkerrechts (vergleiche BVerfG vom 4. Dezember 2007, 2 BvR 38/06) und gilt im Auslieferungsverkehr mit Drittstaaten nur für Länder, die dem Art. 54 SDÜ und Art. 50 GRCh unterfallen (OLG FF/M, B. v. 12.11.2013 - 2 AuslA 87/13 -. Weiterlesen ...