Nachrichten Rechtsprechung

Das Doppelbestrafungsverbot mit grenzüberschreitender Wirkung ist nach wie vor keine allgemeine Regel des Völkerrechts (vergleiche BVerfG vom 4. Dezember 2007, 2 BvR 38/06) und gilt im Auslieferungsverkehr mit Drittstaaten nur für Länder, die dem Art. 54 SDÜ und Art. 50 GRCh unterfallen (OLG FF/M, B. v. 12.11.2013 - 2 AuslA 87/13 -.

Zum 1. Juli 2011 wurde die gesetzliche Mindestdauer der ehelichen Lebensgemeinschaft für das Entstehen eines eheunabhängigen Aufenthaltsrechts des ausländischen Ehegatten von zwei auf drei Jahre erhöht. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 10.12.2013 (BVerwG 1 C 1.13) entschieden, dass das Erfordernis der dreijährigen Dauer auch für Ausländer gilt, die nach altem Recht zwar die Voraussetzungen für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erfüllt hätten, einen entsprechenden Antrag aber erst nach Inkrafttreten der Neuregelung gestellt haben.

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