BVerwG konkretisiert die Anforderungen im Dublin-Verfahren
Das BVerwG hat mit Beschluss vom 19.03.2014 (10 B 6.14) entschieden, dass ein Asylbewerber nur dann nicht an den nach der Dublin-II-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden darf, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat aufgrund systemischer Mängel, d.h. regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber auch im konkret zu entscheidenden Einzelfall dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Weiterlesen ...

