Sperrwirkung einer Ausweisung kann auf Null befristet werden
Die gesetzliche Sperrwirkung einer Ausweisung für die Wiedereinreise eines Ausländers nach Deutschland und für die Erteilung eines neuen Aufenthaltstitels kann auf Null befristet werden, wenn der präventive Zweck der Ausweisung erfüllt ist, insbesondere von dem Ausländer keine Gefahr mehr ausgeht. Einer Ausreise des Ausländers bedarf es dazu nicht. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 6. März 2014 (BVerwG 1 C 2.13 und 1 C 5.13) entschieden. Weiterlesen ...