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Die ge­setz­li­che Sperr­wir­kung einer Aus­wei­sung für die Wie­der­ein­rei­se eines Aus­län­ders nach Deutsch­land und für die Er­tei­lung eines neuen Auf­ent­halts­ti­tels kann auf Null be­fris­tet wer­den, wenn der prä­ven­ti­ve Zweck der Aus­wei­sung er­füllt ist, ins­be­son­de­re von dem Aus­län­der keine Ge­fahr mehr aus­geht. Einer Aus­rei­se des Aus­län­ders be­darf es dazu nicht. Das hat das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt in Leip­zig am 6. März 2014 (BVerwG 1 C 2.13 und 1 C 5.13) ent­schie­den.

Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat mit Urteil vom 18.12.2013 (5 K 310/12.DA) entschieden, dass ein türkisches Kind einer abgelehnten Asylbewerberin und einem türkischen Arbeitnehmer, das im Bundesgebiet geboren wurde und im Besitz eines Passes ist, sich ohne Aufenthaltserlaubnis bis zum 16. Lebensjahr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten darf. Dies gelte auch dann, wenn der Lebensunterhalt des Kindes nicht gesichert sei.

Die Pflicht zur Er­stat­tung von So­zi­al­leis­tun­gen, die ein Drit­ter ge­gen­über der Aus­län­der­be­hör­de zu­guns­ten eines Aus­län­ders über­nom­men hat, ent­fällt nicht rück­wir­kend mit des­sen Flücht­lings­a­n­er­ken­nung. Das hat das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt in Leip­zig am 13.02.2014 (BVerwG 1 C 4.13) ent­schie­den.

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