Nachrichten Rechtsprechung

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts wird auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 20.06.2012 bereits am 18.07.2012 sein Urteil verkünden. Wie bereits in der News vom 21.06.2012 ausgeführt, wird das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden haben, ob das geltende Asylbewerberleistungsgesetz gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG verstößt.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat dem Bundesverfassungsgericht zwei Asylbewerberleistungsbezugs-Fälle zur Prüfung vorlegt. Das Bundesverfassungsgericht hat nun die Aufgabe, im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle (Artikel 100 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz) festzustellen, ob die einschlägigen Vorschriften aus dem Asylbewerberleistungsgesetz verfassungswidrig sind.

Verbietet ein EU-Mitgliedstaat visumspflichtigen Drittstaatsangehörigen, die einen von ihm ausgestellten vorläufigen Aufenthaltstitel besitzen, die Wiedereinreise ohne "Rückreisevisum", verstößt dies nicht gegen den Schengener Grenzkodex, auch wenn sie über die Außengrenzen des Schengenraums unmittelbar wieder in den Ausstellungsstaat einreisen wollen. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 14.06.2012 entschieden. Die nationalen Behörden dürfen die Wiedereinreise in den Schengenraum in einem solchen Rückreisevisum aber nicht auf Orte im nationalen Hoheitsgebiet beschränken (Az.: C-606/10).

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