Nachrichten Rechtsprechung

Der BGH behandelt in dieser Entscheidung drei Problembereiche: 1. Zur Wirkung eines behördlich protokollierten Asylantrages (-gesuches) - in diesem Fall bei der Bundespolizei.

2. Erneut zur Wirkung von § 14 III AsylVfG bei der Zurückschiebungshaft.

3. Erneut zur Wirkung des Anhängigmachens einer Eilentscheidung in Dublin II-Fällen beim VG und zu Dolmetscherkosten.

Der BGH führte in seiner Entscheidung vom 10.06.2010 - V ZB 205/09 - zum Erfordernis der Durchführbarkeit der Abschiebung binnen drei Monaten nach § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG aus, dass das Beschwerdegericht unter Berücksichtigung des tatsächlichen Verlaufs des Abschiebeverfahrens prüfen muss, ob § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG einer Aufrechterhaltung der Haft im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung entgegensteht.

Die Entscheidung des 1. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (icon BVerwG, U. v. 13.04.2010 - 1 C 5.09) zur Überwindung der Sperrwirkung liegt nunmehr vor. Der Senat legt mit der Entscheidung schlüssig dar, warum die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG die Sperrwirkung einer Ausweisung nicht vollständig beseitigt, sondern nur insoweit, als es um die Erteilung weiterer Aufenthaltstitel aus humanitären, völkerrechtlichen oder politischen Gründen geht. Eine vollständige Beseitigung der Sperrwirkung kann ausschließlich in einem besonderen Befristungsverfahren gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG erreicht werden.

 

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