Nachrichten Rechtsprechung

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 30. März 2010 (BVerwG 1 C 6.09) die bisher umstrittene Frage einer Anrechnungsfähigkeit von fiktiven Aufenthaltszeiten nach § 81 Abs. 4 AufenhtG bei der Berechnung von Aufenthaltszeiten für eine Niederlassungserlaubnis - hier aus humanitären Gründen nach § 26 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) - entschieden.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat sich am 30.03.2010 (BVerwG 1 C 8.09) erstmals mit dem 2007 in das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) eingefügten Spracherfordernis beim Ehegattennachzug befasst. Danach setzt ein Anspruch auf Ehegattennachzug zu einem im Bundesgebiet lebenden Ausländer voraus, dass der nachziehende Ehegatte sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Diese Regelung verstößt nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts weder gegen das Grundgesetz noch gegen Gemeinschaftsrecht.
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