Nachrichten Rechtsprechung

Mit Beschluss vom 08.04.2010 - V ZB 51/10 - entschied der BGH, dass eine Belehrung durch die Bundespolizei, die aufgrund einer Stresssituation nicht verstanden worden sein könnte, geeignet sein kann, dass der Verstoß des Betroffenen gegen die Verpflichtung, sich rechtzeitig bei der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zu melden, nicht als vorsätzlich oder grob fahrlässig zu beurteilen ist und der Betroffene daher nicht vollziehbar ausreisepflichtig ist.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Urteil vom 13. April 2010 (BVerwG 1 C 10.09) entschieden, dass bei der Rücknahme von Aufenthaltserlaubnissen Änderungen der Sach- und Rechtslage, die nach Abschluss des behördlichen Verfahrens eingetreten sind, von den Tatsachengerichten zu berücksichtigen sind. Damit hat der für das Ausländerrecht zuständige 1. Senat seine neue Rechtsprechung zur Verlagerung des maßgeblichen Zeitpunkts für die gerichtliche Beurteilung von Ausweisungen (Urteil vom 15. November 2007 - BVerwG 1 C 45.06) auch auf die Fälle der Aufenthaltsbeendigung durch Rücknahme oder Widerruf eines unbefristeten Aufenthaltstitels übertragen.

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