BGH: Zur Nichterforderlichkeit der Haft bei Zurückschiebung
Der Senat ging im Beschluss vom 17.06.2010 - V ZB 13/10 - insbesondere auf die Freiwilligkeit der Ausreiseverpflichtung im Rahmen einer Zurückschiebung ein und bestätigt damit die bisherigen obergerichtlichen und hier in Mnet vertretenen Aufassungen.

