Ein (formloses) Asylgesuch i.S.v. § 13 Abs. 1 AsylVfG führt zu einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 S. 1 AsylVfG, wenn der Betroffene nicht unerlaubt aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist.
Der 1. Senat hat mit Urteil vom 9. Juni 2009 (BVerwG 1 C 11.08) neue Prüfungsmaßstäbe im Befristungsverfahren entwickelt und den Begriff der besonderen Härte näher konkretisiert.
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Eingestellt ist eine Kommentierung zur Bedeutung der Anhörung im Freiheitsentziehungsverfahren nach § 5 und § 11 Abs. 2, letzter Halbsatz FEVG. Das Dokument ist am 02.09.2009 (siehe Fettdruck) aktualisiert worden
Die Gesamtkommentierung von Holger Winkelmann enthält ausgehend von der Rechtsprechung seit dem Beschluss des BVerfG vom 15.05.2002 (Az.: 2 BvR 2292/00) 26 maßgebende höchst- und obergerichtliche Entscheidungen und zitiert zudem zahlreiche land- und amtsgerichtliche Entscheidungen.
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Bearbeitungsstand: 05.09.2009
Zur Kommentierung im Bereich Haftrecht: hier