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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Urteil vom 19. Februar 2009 (BVerwG 5 C 22.08) entschieden, unter welchen Voraussetzungen die Inanspruchnahme von Sozialhilfe (hier: Grundsicherung im Alter nach SGB XII wegen zu geringer Altersrente) der Einbürgerung eines Ausländers nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG*) entgegenstehen kann.

Das BVerfG - 2 BvR 1064/08 - hat mit Beschluss vom 9. Januar 2009 nochmals die aufenthaltsrechtliche Bedeutung des Umgangsrechts umfassend erläutert. Anknüpfend an frühere Entscheidungen wurde hervorgehoben, dass Art. 6 GG ausländerrechtliche Schutzwirkungen nicht schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen entfalte. Entscheidend sei vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern.

In einem Verfahren, das insbesondere in Niedersachsen seit Jahren öffentliche Aufmerksamkeit findet, hatte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit Urteil vom 27. Januar 2009 (BVerwG 1 C 40.07) darüber zu entscheiden, ob die Ausländerbehörde einem Ausländer, der hier aufgewachsen ist, den weiteren Aufenthalt zu Recht verweigert hat, weil sich nunmehr herausgestellt hat, dass seine Eltern das Bleiberecht durch falsche Angaben über ihre Staatsangehörigkeit erwirkt haben.

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am Dienstag, den 10. Februar 2009 und am Mittwoch, den 11. Februar 2009, jeweils um 10.00 Uhr, im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts, Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe über Verfassungsbeschwerden (2 BvR 1010/08, 2 BvR 1022/08, 2 BvR 1259/08, 2 BvE 2/08 und 2 BvE 5/08) gegen das deutsche Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007, das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes sowie das Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union und über Anträge im Organstreitverfahren gegen diese Gesetze. Die Beschwerdeführer und die Antragsteller im Organstreitverfahren wenden sich gegen die Ratifikation des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

 

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