Nachrichten Rechtsprechung

Der türkische Metzger Rüstem Altinküpe aus dem mittelhessischen Aßlar darf während des laufenden islamischen Opferfestes keine weitere Tiere schächten, wie die Zeitungen heute informieren. Das Verwaltungsgericht hat somit einen Eilantrag des Metzgers abgelehnt, mit dem dieser eine Ausnahmegenehmigung zum Schächten von etwa 470 Schafen und 45 Rindern erstreiten wollte. Der Lahn-Dill-Kreis hatte Altinküpe für 2008 eine Genehmigung zum Schächten von maximal 500 Schafen und 200 Rindern erteilt. Diese Menge hatte der Metzger mit mehr als 2000 geschächteten Schafen und 106 Rindern weit überschritten.

 

Der 1. Senat des BVerwG hat mit einem Einstellungsbeschluss vom 28.8.2008 (BVerwG 1 C 31.07) in einem Visaverfahren, das den Kindesnachzug zu einem im Bundesgebiet lebenden Elternteil, der nicht das alleinige Sorgerecht ausübte, Aufsehen erregt. Der Einstellungsbeschluss enthält einen Leitsatz, der für den Nachzugsanspruch von Kindern nach § 32 Abs. 3 AufenthG klarstellt, dass der Begriff des allein personensorgeberechtigten Elternteils mit Blick auf die sogenannte Familien-zusammenführungsrichtlinie auszulegen sei.

Von erheblicher praktischer Bedeutung ist die Feststellung, dass die vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vorgenommene Analogie, in Fällen, in denen das nationale Recht eine Übertragung des alleinigen Personensorgerechts nicht ermögliche, nicht zulässig sei. Damit ist der Kindernachzug bei getrennt lebenden Eltern aus den Gebieten der vormaligen Bundesrepublik Jugoslawien zum Erliegen gekommen.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Beschluss vom 14.10.2008 (BVerwG 10 C 48.07) in einem Asylrechtsstreit den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in Luxemburg angerufen und ihm zur Vorabentscheidung Fragen zum Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung nach der Richtlinie 2004/83/EG des Rates der Europäischen Union (Qualifikationsrichtlinie) vorgelegt. Diese Richtlinie dient der Harmonisierung des Flüchtlingsschutzes innerhalb der Europäischen Union.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 28.10.2008 (BVerwG 1 C 34.07) entschieden, dass eine zum Daueraufenthalt berechtigende Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz nicht erteilt werden darf, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers nicht gesichert ist. Dies gilt auch dann, wenn eine Ausländerin wegen der Pflege eines kranken Ehemannes und eines schwerbehinderten Sohnes an einer eigenen Erwerbstätigkeit gehindert ist. Das hat der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts heute in Leipzig entschieden.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass der Lebensunterhalt eines Ausländers dann nicht im Sinne des Aufenthaltsgesetzes gesichert ist, wenn er Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) hat. Damit hat es eine in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte umstrittene Frage geklärt.

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