Zur (eingeschränkten) Rechtsbeschwerdemöglichkeit der Behörde in Haftsachen: Beschluss BGH vom 10.02.2010 - V ZB 35/10 -
Zur Rechtsbeschwerdemöglichkeit der Behörden:
Ohne Zulassung ist nach § 70 Abs. 3 Satz 2 FamFG nur die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen seine Inhaftierung zulässig.Die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde gegen eine Verkürzung der weiteren Sicherungshaft bedarf der Zulassung nach § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG.

