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Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) soll auch die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Berücksichtigung von Abschiebungsverboten vor Erlass einer Rückführungsentscheidung in Form einer Abschiebungsandrohung umgesetzt werden. Der Gerichtshof hat in mehreren Verfahren mit Verweis auf Artikel 5 Buchstabe a bis c der Rückführungsrichtlinie entschieden, dass bei Vorliegen der dort aufgeführten Gründe für ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, Kindeswohl, familiäre Bindungen und Gesundheitszustand, keine Rückkehrentscheidung und somit keine Abschiebungsandrohung erlassen werden darf.

Der Grundsatz des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes aus dem Jahr 2020 – eine qualifikations- und bedarfsorientierte Zuwanderung in den Arbeitsmarkt – hat sich bewährt. Darauf aufbauend wird die Fachkräfteeinwanderung künftig auf drei Säulen ruhen: der Fachkräftesäule, der Erfahrungssäule und der Potenzialsäule. Die Fachkräftesäule bleibt das zentrale Element der Einwanderung. Sie umfasst wie bisher die Blaue Karte EU für ausländische Hochschulabsolventen sowie die nationale Aufenthaltserlaubnis für ausländische Fachkräfte mit einem deutschen oder in Deutschland anerkannten Abschluss (Hochschulabsolventen oder beruflich Qualifizierte). Wer eine Fachkraft ist, soll künftig jede qualifizierte Beschäftigung ausüben können.

Mit Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2226 und der Verordnung (EU) 2018/1240 sowie zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes, des Freizügigkeitsgesetzes/EU, des Gesetzes über das Ausländerzentralregister und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister vom 24.04.2023 (BGBl. I Nr. 106) wurden Teile des Freizügigkeitsgesetzes/EU mit Wirkung zum 25.04.2023 geändert.

Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz wird nicht nur der Bereich der Beschäftigung umfassend neu geregelt, sondern auch wichtige Regelungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Geplant ist eine Änderung der Regelerteilungsvoraussetzung, wenn der Ausländer nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist ist. Insbesondere Fälle, in denen ein Daueraufenthalt geplant war, der Ausländer aber mit einem Besuchervisum oder befreit in das Bundesgebiet eingereist ist, werden neu geregelt.

Am 20. August 2021 trat die Reform des deutschen Staatsangehörigkeitsgesetzes in Kraft – dazu ausführlich an dieser Stelle. Seitdem gilt gemäß § 5 StAG ein zehnjähriges Erklärungsrecht (zur Einbürgerung für Altfälle), also befristet bis 19. August 2031, und gemäß § 15 StAG gilt unbefristet die sog. Wiedergutmachungseinbürgerung. Rechtsanwalt Dr. Heidenhain stellt in seinem Gastbeitrag die Erfahrungen mit diesen neuen Regelungen und auch deren statistische Relevanz dar.

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