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Nachrichten Ausländerrecht: Politik Gesetzgebung

Am 15. März 2018 ist das Gesetz zur weiteren Einschränkung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Es tritt rechtzeitig vor dem Auslaufen der bisherigen Übergangsregelung am 16. März 2018 in Kraft. Mit dem am 17. März 2016 in Kraft getretenen Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren war der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten bereits bis zum 16. März 2018 ausgesetzt worden. 

In der neuen Legislaturperiode setzt sich die Eilgesetzgebung im Migrationsrecht unverändert fort. Waren bereits zuvor die Gesetzgebungsverfahren im Asyl- und Aufenthaltsrecht (ab Herbst 2014: Einstufung dreier Westbalkanländer als sichere Herkunftsstaaten, Asylpakete I und II, Integrationsgesetz usw.) unter dem Eindruck steigender Flüchtlingszahlen von großer gesetzgeberischer Hektik geprägt, die eine geordnete Einbindung von Sachverständigen und Verbänden kaum ermöglichte, so soll auch die Verlängerung des Ausschlusses des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten in wenigen Wochen gesetzlich verankert werden.

Im Wahlkampf überboten sich AfD und CDU/CSU damit, die Zahlen von Familienangehörigen, die im Wege des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten nach Deutschland gelangen würden, wenn der Familiennachzug nicht weiterhin ausgeschlossen würde, zu dramatisieren. So warnte die AfD im Wahlkampf vor „weiteren 2 Millionen Migranten ab 2018“ infolge des Familiennachzugs. Horst Seehofer (CSU) sprach während der Jamaika-Sondierungsverhandlungen von „Hundertausenden Personen“, um die es gehe. Sachsen-Anhalts CDU-Innenminister Horst Stahlknecht warnte davor, es könnten „noch einmal bis zu 800.000 Menschen kommen“.

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