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Durch den Referentenentwurf der Bundesregierung sollen die Staaten Demokratische Volksrepublik Algerien, Königreich Marokko und Tunesische Republik zu sicheren Herkunftsstaaten im Sinne von Artikel 16a Absatz 3 des Grundgesetzes sowie Artikel 37 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 bestimmt werden. Nur durch eine entsprechende gesetzliche Regelung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, kann für Behörden und Gerichte gleichermaßen verbindlich festgelegt werden, dass - vorbehaltlich der Möglichkeit einer Widerlegung der Vermutung der Verfolgungsfreiheit im Einzelfall - ein von dem Staatsangehörigen eines solchen Staates gestellter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist.

Wenn Experten in den Innenausschuss berufen werden, dann kann die Politik, aber auch die Öffentlichkeit, erwarten, dass diese Sachkunde haben und bereit sind, sachkundig Auskunft zu geben. Die Innenausschusssitzung am letzten Montag zum Gesetzentwurf zur erleichterten Ausweisung von Flüchtlingen als Reaktion auf die Vorkommnisse in der Silvesternacht in Köln wirft die Frage auf: Wussten die Sachverständige es nicht besser oder wollten sie den Gesetzentwurf nicht kritisieren? Da Sachverständige keine „Lohnschreiber“ sind, es jedenfalls nicht sein sollten, mag es zum Teil an der Bereitschaft gefehlt haben, Kritik an dem Gesetzentwurf zu äußern. Wie der Gesetzgeber dann aber auf Fehler aufmerksam werden kann und die Möglichkeit erhält, wenn er denn will, diese zu korrigieren, bleibt unerfindlich.

Der Gesetzgeber ist erneut tätig geworden, um eine Reduzierung der Flüchtlingszahlen zu erreichen. Mit dem Gesetzentwurf zur Einführung beschleunigter Asylverfahren, wird das Asylrecht nachhaltig eingeschränkt, da für bestimmte Gruppen von Asylbewerbern ein beschleunigtes Asylverfahren durchgeführt wird. In Anlehnung an das Flughafenverfahren sollen die zeitlichen Abläufe so gestaltet werden, dass das Verwaltungsverfahren innerhalb einer Woche und das Rechtsmittelverfahren innerhalb von zwei Wochen durchgeführt werden können. Ob das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in der Lage sein wird, diese zeitlichen Vorgaben einzuhalten, scheint mehr als fraglich.

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