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Die Zulässigkeit eines Leistungsausschluss für Personen, die ihr Aufenthaltsrecht aus Art. 10 VO (EU) 492/2011 ableiten, ist unionsrechtlich noch nicht abschließend geklärt. Erfasst werden Kinder von (ehemaligen) EU-Arbeitnehmern, die sich in einer Ausbildung befinden. Sie und Familienangehörige, die die tatsächliche Personensorge ausüben und damit die Ausbildung überhaupt erst ermöglichen, haben unmittelbar auf der Grundlage des Art. 10 VO (EU) 492/2011 ein Aufenthaltsrecht. Diese Regelung ist insbesondere deshalb in den Fokus des Gesetzgebers geraten, weil Unionsbürger mit der Einschulung ihrer Kinder ein Aufenthaltsrecht erwerben, welches nur an die Erbringung der tatsächlichen Personensorge geknüpft ist. Der Bezug von Sozial(hilfe)leistungen ist nach der Rechtsprechung des EuGH unschädlich. Da der Leistungsbezug grundsätzlich bis zur Beendigung der Schulausbildung andauern kann, ist ein jahrelanger Leistungsbezug möglich. Offensichtlich Grund genug für den Gesetzgeber, um sofort einzuschreiten.

Im Rahmen des soeben im Bundestag beschlossenen „Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ taucht die verfassungsrechtliche Frage auf, ob man den Sozialleistungsausschluss für im Bundesgebiet lebende EU-Bürger damit rechtfertigen kann, dass sie rechtlich zur Ausreise in ihr Heimatland verpflichtet sind.

Mit dem neuen Gesetzentwurf zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch soll die Umsetzung des Leistungsausschlusses für EU-Bürger erfolgen.

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