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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 22. März 2012 (1 C 3.11) entschieden, dass jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion, die von der Bundesrepublik Deutschland seit 1991 aufgenommen worden sind, jedenfalls seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 nicht die Rechtsstellung eines Kontingentflüchtlings genießen und das Abschiebungsverbot des Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) bzw. dessen Umsetzung in § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht automatisch zu ihren Gunsten eingreift.

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