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Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hält § 1 Abs 6 Nr 2 Buchstabe c in Verbindung mit Nr 3 Buchstabe b Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung vom 13. Dezember 2006 für verfassungs­widrig. Er holt deshalb eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage ein, ob die Vorschrift mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art 3 Abs 1 Grundgesetz vereinbar ist.

In wohl einem der letzten Verfahren zum Verfahrensrecht bei Abschiebehaft nach dem FGG stellt das OLG Celle klar:

 

  1. Die Amtsermittlungspflicht nach § 12 FGG im Beschwerdeverfahren bezieht sich auch auf Entscheidungen, die letztlich auf formalen bzw. prozessualen Gründen beruhen.
  2. Der Fristenlauf für die sofortige Beschwerde beginnt erst mit ordnungsgemäßer Bekanntgabe nach § 22 I FGG, gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Dolmetschers und Aushändigung einer Abschrift der Entscheidung unter Beifügen einer Rechtsmittelbelehrung auf Wunsch.
  3. Die Bekanntgabepflicht obliegt nur dem Richter.

Die Kommentierung bezieht sich auch vergleichend auf das neue FamFG.

Zur Entscheidung im Portal: hier

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