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Der EGMR hat in der Rechtssache Trabelsi  gegen Deutschland (Beschwerde-Nr.: 41548/06)am 13. Oktober 2011 die Ausweisung eines 28-jährigen Tunesiers, der in Deutschland geboren worden ist, als mit Art. 8 EMRK vereinbar angesehen, obwohl dieser seiner Heimatsprache nicht mächtig ist.
Der Beschwerdeführer, der in dem Zeitraum 1999 bis 2003 acht Mal verurteilt worden war, scheiterte vor dem EGMR mit einer Beschwerde gegen das Ausweisungsverfahren. Er hatte sich hierbei auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gestützt, in welchem das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens normiert ist.

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