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Das Jahresgutachten des Sachverständigenrates deutscher Stiftungen für Integration und Migration 2015 hält die gegenwärtige Praxis der Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug für ausreichend, um die europarechtlichen Vorgaben umzusetzen. Auf Seite 21 des Gutachtens wird ausgeführt:

„Ebenso ist sicherzustellen, dass die Pflicht für nachziehende Drittstaatsangehörige, vor dem Zuzug einfache Deutschkenntnisse nachzuweisen, eine ‚Integrationshilfe' bleibt und keine ‚Migrationsbremse' wird. Die in Deutschland in diesem Zusammenhang neu etablierte Härtefallregelung, die unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit schafft, auch ohne den Nachweis von Deutschkenntnissen zu einem Ehepartner nachzuziehen, ist daher zu begrüßen. Sie sollte allerdings auf echte Härtefälle beschränkt bleiben."

Hier wäre es wünschenswert gewesen, wenn die tatsächlichen Auswirkungen der Sprachanforderungen empirisch untersucht worden wären. Außerdem gibt es kaum etwas zu „begrüßen", wenn die Härtefallregelung, die nicht gesetzlich fixiert ist, faktisch kaum angewandt wird. Es wäre wünschenswert gewesen, wenn die Untätigkeit des Gesetzgebers im Hinblick auf die Einführung einer für alle Drittstaatsangehörigen geltenden gesetzlichen Härtefallregelung, die die europarechtliche gebotene umfassende Verhältnismäßigkeitsprüfung (etwa Artikel 17 der Familienzusammenführungsrichtlinie) ermöglicht, kritisiert worden wäre. Denn die Erlassregelung vermag das objektive Recht nicht zu ändern.

Stattdessen wird auf Seite 57 des Gutachtens die europarechtliche Praxis in Bezug auf türkische Staatsangehörige nochmals gelobt:

„Entgegen der Darstellung in den Medien untersagt das Urteil aber nicht generell Sprachtests als Voraussetzung für den Familiennachzug. Es sagt lediglich, dass die deutschen Regelungen insofern zu pauschal sind, als der Familiennachzug automatisch zu verweigern ist, wenn die Betreffenden keine einfachen Deutschkenntnisse nachweisen können (vgl. Thym 2014a; 2014d). Um das Urteil vorläufig umzusetzen, haben Auswärtiges Amt und Bundesministerium des Innern sich auf einen Erlass geeinigt. Dieser sieht vor, dass „auch für den Nachzug zu assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen" vor der Einreise deutsche Sprachkenntnisse nachgewiesen werden müssen, in diesen Fällen zukünftig aber auch „Härtefallgesichtspunkte zu prüfen sind" und ggf. auch „ohne den Nachweis einfacher Deutschkenntnisse" ein Visum zu erteilen ist (BT-Drs. 18/2414). In entsprechender Weise könnte der Gesetzgeber die Sprachnachweispflicht auch europarechtlich ‚wasserdicht' machen, indem er eine allgemeine Härtefallklausel einführt, die „eine klare rechtliche Grundlage dafür [schafft], bei unverhältnismäßigen Belastungen auf einen Sprachnachweis vor der Einreise zu verzichten" (SVR 2014: 92)."

Insgesamt ist der Umgang mit der Thematik enttäuschend. Sie verdeutlicht aber nachdrücklich, dass eine Entscheidung des EuGH zu den Anforderungen an die Sprachanforderungen des Ehegattennachzugs dringend erforderlich ist. Hier könnte das Vertragsverletzungsverfahren der Kommission die notwendige Klärung herbeiführen.

Dr. Dienelt, 8. Mai 2015

"Die Schikane der Sprachtests im Ausland als Bedingung für den Ehegattennachzug ist mit EU-Recht unvereinbar. Diese Auffassung bestätigt nun das Gutachten des EuGH-Generalanwalts. Danach dürfen Integrationsmaßnahmen kein ‚Instrument der Selektion von Personen oder der Migrationskontrolle sein‘. Das deutsche Recht ist offenkundig mit EU-Vorgaben unvereinbar“, erklärt Sevim Dagdelen, migrationspolitische Sprecherin der Fraktion DIE LINKE, den heutigen Schlussantrag des EuGH-Generalanwalts Maciej Szpunar in der Rechtssache C-579/13.

Der Gesetzentwurf vom 25.02.2015 dient maßgeblich der Reform des Bleiberechts sowie des Ausweisungs- und Abschiebungsrechts. Der Gesetzentwurf zielt dabei einerseits darauf ab, die Rechtsstellung derjenigen zu stärken, die auch ohne einen rechtmäßigen Aufenthalt anerkennenswerte Integrationsleistungen erbracht haben oder die schutzbedürftig sind. Andererseits ist der Gesetzentwurf auch darauf ausgerichtet, verstärkt den Aufenthalt von Personen, denen unter keinem Gesichtspunkt ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland zusteht, wieder zu beenden und deren vollziehbare Ausreisepflicht, ggf. auch zwangsweise, durchzusetzen.

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