BVerfG rügt Abschiebungspraxis in Niedersachsen
Das Bundesverfassungsgericht rügt mit Beschluss vom 27. Februar 2009 – 2 BvR 538/07- die (Niedersächsische) Abschiebungshaftpraxis. Die Entscheidung des Verfassungsgericht betrifft mittelbar die Frage des sog. „Prüfungsspielraums des Haftrichters“ in Abschiebungshaftsachen.
Folgende Leitsätze sind erkennbar:
1. Das Gebot effektiven Rechtschutzes findet seine Ausprägung darin, dass Behörden dann, wenn im Eilverfahren Rechtsbehelfe mit dem Ziel zumindest vorläufiger Aussetzung der Vollstreckung eingelegt worden sind, Verwaltungszwang grundsätzlich erst anwenden, wenn sie dem Verwaltungsgericht ihre Vollstreckungsabsicht mitgeteilt und ihm Gelegenheit zur Entscheidung, zumindest zu einer Zwischenentscheidung, gegeben haben.
2. Ist Abschiebungshaft für einen Ausländer beantragt, der zur Verhinderung der Abschiebung einstweiligen Rechtschutz beim Verwaltungsgericht beantragt hat, setzt eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Anwendung des § 62 Abs. 2 S. 4 AufenthG voraus, dass der Haftrichter den Stand und den voraussichtlichen Fortgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufklärt und bei seiner Entscheidung berücksichtigt.
3. Haftgerichte haben den Sachverhalt unter Beiziehung der Ausländerakte ordnungsgemäß zu ermitteln.