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Die Ausländerbehörde des Landratsamts Karlsruhe darf eine 1951 geborene und seit vielen Jahren in Deutschland lebende türkische Staatsangehörige, die Analphabetin ist, nicht verpflichten, an einem Integrationskurs mit Alphabetisierung teilzunehmen. Das hat der 11. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit Urteil vom 12. Juni 2013 entschieden und eine Verfügung des Landratsamts aufgehoben, die die Klägerin zur Kursteilnahme verpflichtete. Damit hatte die Berufung der Klägerin gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe Erfolg, das ihre Klage abgewiesen hatte.

Der Ausweisung eines in Deutschland lebenden türkischen Staatsangehörigen wegen Vorfeldunterstützung des Terrorismus steht die Tatsache, dass er minderjährige Kinder deutscher Staatsangehörigkeit hat, nicht grundsätzlich entgegen. Vielmehr können öffentliche Interessen die privaten Interessen des Ausländers und seiner Familie überwiegen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 30. Juli 2013 (BVerwG 1 C 9.12) entschieden.

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