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Die ge­setz­li­che Sperr­wir­kung einer Aus­wei­sung für die Wie­der­ein­rei­se eines Aus­län­ders nach Deutsch­land und für die Er­tei­lung eines neuen Auf­ent­halts­ti­tels kann auf Null be­fris­tet wer­den, wenn der prä­ven­ti­ve Zweck der Aus­wei­sung er­füllt ist, ins­be­son­de­re von dem Aus­län­der keine Ge­fahr mehr aus­geht. Einer Aus­rei­se des Aus­län­ders be­darf es dazu nicht. Das hat das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt in Leip­zig am 6. März 2014 (BVerwG 1 C 2.13 und 1 C 5.13) ent­schie­den.

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