Nachrichten Rechtsprechung

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof München hat im November 2007 entschieden, dass drei zusammen mit ihren Eltern am 23. Juli 1999 eingebürgerte minderjährige Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit behalten haben, obwohl die Eltern bereits am 28. Juli 1999 beim türkischen Generalkonsulat einen Antrag auf Wiedereinbürgerung gestellt hatten, dem im Juni 2001 durch Beschluss des türkischen Ministerrates mit Wirkung auch für die Kinder stattgegeben wurde. Ob der Wiedereinbürgerungsantrag ausdrücklich auch für die Kinder gestellt worden ist, ist streitig geblieben. Die Staatsangehörigkeitsbehörde der beklagten Stadt hatte angenommen, dass die Kinder – ebenso wie ihre Eltern – mit dem Wiedererwerb der türkischen die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 25 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) wieder verloren haben und hat die deutschen Ausweispapiere der Kinder eingezogen. Der Verwaltungsgerichtshof hat auf die Klage der Kinder festgestellt, dass sie weiterhin Deutsche sind.

Das Vorabentscheidungsverfahren des Bundesverwaltungsgerichts zum Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak) an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Klärung der Voraussetzungen für das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG liegt nun im Volltext vor. Es enthält eine Reihe wichtiger Feststellungen zum Flüchtlingsbegriff und ist daher über den Fall hinaus von erheblicher rechtlicher Bedeutung.

Das BVerfG rügt mit Beschluss vom 11. Februar 2008 (2 BvR 2575/07) die Nichtzulassung der Berufung durch das OVG Münster im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob türische Staatsangehörige besonderen Ausweisungsschutzes nach Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG (UnionsbürgerRL) genießen.

Damit wird eine Praxis gerügt, die sich in ähnlicher Weise bei der Frage der Zulassung der Revision stellt. Es ist erkennbar, dass eine Reihe wichtiger Fragen von den Obergerichten entschieden werden (man denke nur an Art. 15c QualifikationsRL), ohne dass die Revision zugelassen wird. Insoweit ist dem BVerfG zu danken, wenn es die Obergerichte an ihre Pflicht erinnert, Streitfragen, für die es keine oder keine einheitliche Rechtsprechung gibt, einer Klärung in einem Klageverfahren zukommen zu lassen, um die Revision zu ermöglichen. Es ist schon befremdlich, wenn schwierige europarechtliche Fragen in einem Eilverfahren zu Lasten des Ausländers entschieden werden, obwohl die Notwendigkeit einer Revisionsentscheidung sich aufdrängt.

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